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Hallo! Als einer unserer vielen Millionen Publisher werden Sie wahrscheinlich mit
AdSense zufrieden sein und unsere Richtlinien kennen ...
Einige wenige Publisher befolgen unsere Richtlinien leider nicht.
Viele sind sich dessen nicht einmal bewusst. Sie würden die Richtlinien aber befolgen,
wenn sie sie verstünden.
Diese Videos sollen Ihnen dabei behilflich sein und dazu beitragen,
dass Ihre Website und Ihr Geschäft reibungslos laufen.
Heute wollen wir uns mit
nicht jugendfreien Inhalten befassen ... Ja, ich weiß, dies ist ein heikles Thema.
Aber wir müssen darüber sprechen, um unsere Richtlinien deutlich zu machen.
Gestatten Sie also,
dass wir fortfahren ...
Seiten mit Google-Anzeigen dürfen weder Pornografie
noch nicht jugendfreie Inhalte bzw. Links hierzu enthalten,
und zwar ohne Wenn und Aber. Es hätten nur wenige Werbetreibende Interesse,
auf solchen Seiten Anzeigen zu schalten. Durch Vermeiden solcher Inhalte werden
Einnahmen erzielt, von denen Sie profitieren. Hinweis: Möglicherweise tritt dies nicht ein.
Leider gibt es keine klaren Abgrenzungen.
Was für den einen "Kunst" ist,
kann für den anderen anstößig sein ...
Ihre Website-Inhalte werden nicht einfach von Robotern analysiert.
Wir haben ein Team, das intelligentes, menschliches Beurteilungsvermögen besitzt.
Gehen wir also nacheinander einige Beispiele für Inhalte durch, die nicht zulässig sind.
Bilder, Videos oder Cartoons mit Nacktdarstellungen oder sexuellen Handlungen
auf Ihren Seiten
betrachten wir als pornografisch und somit unzulässig.
Das führt uns zu Punkt 2 ...
Durchsichtige Bekleidung oder aufreizend bedeckte Körperteile ...
das geht nicht.
Unter sexuell aufreizenden Darstellungen verstehen wir Bilder oder Videos mit anzüglichen oder aufreizenden Posen
– auch von bekleideten Personen – bzw. Nahaufnahmen von Körperteilen.
Sie wissen schon, welche ich meine ...
Dieser Punkt kann leicht unklar sein.
Wenn eine Website Personen zeigt,
die Gegenstände fetischistisch einsetzen,
ist dies eine unzulässige Fetisch-Website.
Hey, wir kommen schnell durch!
Nun zwei Beispiele für Textinhalte. Es gelten die gleichen Regeln:
Nicht jugendfreier Kommentar-Spam
und Links, besonders in Nutzerbeiträgen
oder auf vernetzten Websites,
sind nicht zulässig.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Website,
die (Piepton) heißt,
und das Wort (Piepton) erscheint dort in riesigen Buchstaben auf mehreren Seiten.
Dies ist ein Beispiel für extreme Obszönität,
die unzulässig ist.
Gleiches gilt für Websites mit Wörtern wie (Piepton) oder (Piepton).
Als Grundregel gilt:
Wenn man ein Wort nicht in der Öffentlichkeit sagen würde,
ist es (Piepton) obszön.
Ganz einfach, oder?
Noch einfacher ist aber die Grundregel:
Was man in guter Gesellschaft nicht zeigen würde,
eignet sich auch nicht für unsere Werbetreibenden.
Das wär's!
Uns liegt daran, dass jeder Einzelne erfolgreich ist und wir auch in Zukunft zusammenarbeiten.
Hoffentlich konnten wir die Richtlinien hiermit verdeutlichen.
Machen Sie's gut!