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Marie möchte ihren Handyvertrag kündigen. Allerdings hat dieser noch eine Restlaufzeit
von 15 Monaten. Marie hat gehört, dass in bestimmten Fällen eine fristlose Kündigung
unabhängig von der noch geltenden Vertragslaufzeit erfolgen kann. Hat auch sie die Möglichkeit
zu einer solchen Sonderkündigung? Generell ist eine Sonderkündigung, wie der
Name schon verrät, ein Ausnahmefall und daher sehr selten möglich. Zudem gibt es nur in
wenigen Fällen eine eindeutige Regelung. Selbst das Ableben des Vertragsnehmers fällt
unter die Kulanz des Anbieters. Eine fristlose Kündigung durch Angehörige wird hier jedoch
in der Regel akzeptiert. Allerdings muss schriftlich nachgewiesen werden, dass der Vertragsnehmer
tatsächlich verstorben ist. Dafür eignet sich die Kopie des Totenscheins oder auch
eine amtliche Anzeige des Sterbefalls. Ein Fall, in dem mit juristischem Rückhalt
gerechnet werden kann, ist eine größere Änderung der geltenden Vertragsbedingungen
oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Anbieter. Allerdings gibt es hier
keine allgemeingültige Regel. Ob eine Sonderkündigung gerechtfertigt ist, muss je nach Sachlage
individuell entschieden werden. In anderen Fällen entscheidet allein der
Mobilfunkanbieter darüber, ob er eine Sonderkündigung zulässt. Das ist zum Beispiel oft der Fall,
wenn der Vertragsnehmer Privatinsolvenz anmeldet. Schon aus eigenem Interesse heraus wird der
Handyanbieter einem finanziell handlungsunfähigen Nutzer eine fristlose Kündigung gestatten.
Andernfalls würden für den Anbieter zusätzliche Kosten entstehen, etwa durch den Versand von
Mahnungen, sowie erbrachte Leistungen, die letztlich nicht bezahlt werden können.
Auch bei einem Umzug ins Ausland besteht die Möglichkeit, dass sich der Mobilfunkanbieter
kulant zeigt und den Vertrag auflöst. Allerdings sind Handyprovider im Gegensatz zu Anbietern
von Festnetzdiensten nicht gesetzlich dazu verpflichtet, eine Kündigung zu akzeptieren,
wenn der Kunde seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Für Marie trifft keine der erwähnten Situationen zu. Sie ist mit ihrem Tarif nicht mehr zufrieden
und möchte deshalb kündigen. Das allein reicht aber nicht als Rechtfertigung für
eine vorzeitige Auflösung des Vertrags aus. Marie hat zwar die Möglichkeit, schon jetzt
ihre Kündigung einzureichen, diese wird allerdings erst dann wirksam, wenn ihre Vertragslaufzeit
endet.
Details zum Recht auf außerordentliche Kündigung bietet die Seite smartweb.de/handyvertrag-sonderkündigung